Hat zwar nichts mit Reiserecht zu tun, ist aber ein schönes Schottlandbild
Wandern Schottland

Allgemeine Reisebedingungen

In Ergänzung der gesetzlichen Bestimmungen in den §§ 651a BGB bis 651y BGB und in Art. 250 und Art. 252 EGBGB für Pauschalreisen werden nachstehende Allgemeine Reisebedingungen (ARB), soweit wirksam vereinbart, Bestandteil des zwischen Ihnen als Reiseteilnehmer (nachfolgend „Reisenden“) und dem Reiseveranstalter Martin Forsyth – Wandern Schottland (nachfolgend „Reiseveranstalter“) zustande kommenden Vertrags.

1.     Abschluss des Reisevertrages
1.1     Mit der Reiseanmeldung (Buchung) bietet der Reisende dem Reiseveranstalter den Abschluss des Reisevertrages verbindlich an. Grundlage dieses Angebots sind das Reiseprogramm, das Reisedossier sowie die zusätzlichen ergänzenden Informationen zu Wandertouren und Leistungsbeschreibungen des Reiseveranstalters für die jeweilige Reise.
1.2     Die Buchung kann elektronisch per E-Mail oder über das Online-Portal erfolgen.
1.3     Der Vertrag kommt mit dem Zugang der Annahmeerklärung durch den Reiseveranstalter zustande. Diese bedarf keiner bestimmten Form.
1.4     Der Reiseanmelder hat für alle Vertragsverpflichtungen von Mitreisenden, für die er die Buchung vornimmt, wie für seine eigenen einzustehen, soweit er diese Verpflichtung durch ausdrückliche und gesonderte Erklärung übernommen hat.
1.5     Alsbald nach Vertragsschluss erhält der Reisende eine Bestätigung des Vertrages (Reisebestätigung), die alle wesentlichen Angaben über die gebuchten Reiseleistungen enthält.
1.6     Weicht die Bestätigung von der Anmeldung ab, so liegt ein neues Angebot vom Reiseveranstalter vor. An dieses neue Angebot ist der Reiseveranstalter 7 Tage ab Zugang der Bestätigung gebunden. Der Vertrag kommt auf der Grundlage dieses neuen Angebots zustande, soweit der Reiseveranstalter bezüglich des neuen Angebots auf die Änderung hingewiesen und seine vorvertraglichen Informationspflichten erfüllt hat und der Reisende innerhalb der Bindungsfrist dem Reiseveranstalter die Annahme ausdrücklich oder durch schlüssige Erklärung, beispielsweise durch Zahlung auf den Reisepreis, erklärt.
1.7     Die vom Reiseveranstalter erteilten vorvertraglichen Informationen über wesentliche Eigenschaften der Reiseleistungen, den Reisepreis und alle zusätzlichen Kosten, die Zahlungsmodalitäten, die Mindestteilnehmerzahl und die Stornopauschalen gemäß Art. 250 § 3 Nrn. 1, 3 bis 5 und 7 EGBGB (nachste-hend Ziffer 4.2) werden nur dann nicht Bestandteil des Pauschalreisevertrages, wenn dies zwischen den Parteien des Reisevertrags ausdrücklich vereinbart wird.

2.     Bezahlung und Sicherungsschein
2.1     Zur Absicherung gezahlter Kundengelder hat der Reiseveranstalter einen Kundengeldabsicherungsver-trag abgeschlossen. Hierdurch ist für den Fall der Zahlungsunfähigkeit oder der Insolvenz nach § 651r BGB iVm. Art. 252 EGBGB sichergestellt, dass dem Reisenden, sofern Reiseleistungen deswegen ausfallen, der gezahlte Reisepreis und etwaig notwendige Aufwendungen erstattet werden, die für die vertraglich vereinbarte Rückkehr zum Ausgangspunkt der Reise anfallen. Der Reisende hat in diesen Fällen bei Vorlage des Sicherungsscheins einen unmittelbaren Anspruch gegen die im Sicherungsschein mit Kontaktdaten benannte Versicherungsgesellschaft, die mit der Schadenregulierung und der Verwaltung der Insolvenzversicherung betraut ist. Ein Sicherungsschein wird dem Reisenden zusammen mit der Bestätigung des Vertrages (Reisebestätigung) ausgehändigt. Darüber hinaus ergeben sich aus der Reisebestätigung die Beträge für Vorauszahlungen (Anzahlungen) und Restzahlungen sowie gegebenenfalls für Stornierungen.
2.2     Bei Vertragsabschluss wird gegen Zurverfügungstellung der Bestätigung nebst Sicherungsschein eine Vorauszahlung (Anzahlung) in Höhe von 10% des Reisepreises fällig, die innerhalb von 10 Tagen zu zahlen ist. Die Restzahlung hat, wie auf der Rechnung jeweils angegeben, bis 14 Tage vor dem Reisebeginn zu erfolgen. Wurde der fällige Reisepreis nicht zu den vertraglich vereinbarten Zahlungsfälligkeiten geleistet, obgleich der Reisende eine Buchungsbestätigung nebst Sicherungsschein erhalten hat, so ist der Reiseveranstalter berechtigt, nach Mahnung und Nachfristsetzung vom Reisevertrag zurück zu treten und dem Reisenden die Rücktrittskosten gemäß Ziffer 4.2 zu belasten, es sei denn, dass bereits zu diesem Zeitpunkt ein Reisemangel vorläge. 

3.     Leistungen und Leistungsänderungen
3.1     Die vertraglich festgelegten Reiseleistungen ergeben sich im Einzelnen aus der Leistungsbeschreibung der jeweiligen Tour im Reisedossier und den allgemeinen Hinweisen der Reiseausschreibung sowie aus den hierauf Bezug nehmenden Angaben der Reisebestätigung. 
3.2     Änderungen wesentlicher Reiseleistungen gegenüber dem vereinbarten Inhalt des Reisevertrages, die nach Vertragsschluss und vor Reisebeginn notwendig werden und vom Reiseveranstalter nicht wider Treu und Glauben herbeigeführt wurden, sind nur gestattet, soweit sie nicht erheblich sind und den Gesamtzuschnitt der gebuchten Reise nicht beeinträchtigen. Der Ablauf der Wander- und Fotoreisen sind insbesondere von äußeren Wettereinflüssen und dem individuellen Leistungsvermögen der einzelnen Reiseteilnehmer abhängig. Der Reiseveranstalter oder der von ihm beauftragte Reiseleiter (Tourguide) sind befugt, aus vorgenannten Gründen eine Programm- oder Tourenplanänderung (Reiseverlaufsänderung) vorzunehmen, sofern diese geeignet, erforderlich und verhältnismäßig ist, um die Reise für alle Teilnehmer bestmöglich zu gestalten. Eventuelle Gewährleistungsansprüche bleiben unberührt, insbesondere soweit die geänderten Leistungen mit Mängeln behaftet sind.
3.3     Der Reiseveranstalter ist verpflichtet, den Reisenden über Leistungsänderungen unverzüglich nach Kenntnis von dem Änderungsgrund zu informieren. Bei einer Leistungsänderung vor Reisebeginn erfolgt dies auf einem dauerhaften Datenträger.  
3.4     Im Fall einer erheblichen Änderung einer wesentlichen Eigenschaft der Reiseleistung oder der Abweichung von besonderen Vorgaben des Reisenden, die Inhalt des Pauschalreisevertrages geworden sind, ist der Reisende berechtigt, innerhalb einer vom Reiseveranstalter gleichzeitig mit der Mitteilung der Änderung gesetzten angemessenen Frist entweder die Änderung anzunehmen oder unentgeltlich vom Pauschalreisevertrag zurückzutreten oder die Teilnahme an einer Ersatzreise zu verlangen, wenn der Reiseveranstalter dem Reisenden eine solche Reise angeboten hat. Der Reisende hat die Wahl, entweder der Vertragsänderung zuzustimmen, die Teilnahme an einer Ersatzreise zu verlangen, sofern ihm eine solche angeboten wurde, unentgeltlich vom Vertrag zurückzutreten oder nicht zu reagieren. Wenn der Reisende gegenüber dem Reiseveranstalter nicht oder nicht innerhalb der gesetzten Frist reagiert, gilt die mitgeteilte Änderung als angenommen. Hierauf ist der Reisende in der Erklärung gemäß Ziffer 3.3. in klarer, verständlicher und hervorgehobener Weise hinzuweisen. 
3.5      Soweit der Reiseveranstalter außerhalb des Pauschalangebots zusätzlich eine Leistung erbringt (insbesondere Leistungen im Zusammenhang mit Freizeitarrangements, Sportveranstaltungen, Theaterbesuchen, Ausstellungen, Ausflüge etc.), so erbringt der Reiseveranstalter Fremdleistungen, die lediglich vermittelt werden, wenn hierauf in der Reise- oder Veranstaltungsausschreibung und in der Reisebestätigung ausdrücklich hingewiesen wurde und diese Fremdleistungen so eindeutig gekennzeichnet sind, dass sie erkennbar nicht Bestandteil des Pauschalreisevertrages werden.

4.     Rücktritt des Reisenden vor Reisebeginn und Reiseversicherungen
4.1     Der Reisende kann jederzeit vor Reisebeginn von der Reise zurücktreten. Der Rücktritt ist gegenüber dem Reiseveranstalter zu erklären. Dem Reisenden wird empfohlen, den Rücktritt zumindest in Text-form per E-Mail zu erklären.
4.2     Erfolgt ein Rücktritt vor Reisebeginn bzw. tritt der Reisende die Reise nicht an, verliert der Reiseveranstalter den Anspruch auf den Reisepreis. Stattdessen kann der Reiseveranstalter eine angemessene Entschädigung verlangen, soweit der Rücktritt nicht von ihm zu vertreten ist oder am Bestimmungsort oder in dessen unmittelbarer Nähe keine außergewöhnlichen Umstände auftreten, die die Durchführung der Pauschalreise erheblich beeinträchtigen. Umstände sind außergewöhnlich, wenn sie nicht der Kontrolle des Reiseveranstalters unterliegen und sich ihre Folgen auch dann nicht hätten vermeiden lassen, wenn alle zumutbaren Vorkehrungen getroffen worden wären. Der Reiseveranstalter ist berechtigt, seinen Entschädigungsanspruch nach Wahl konkret zu berechnen oder sich unter Berücksichtigung der nachstehenden Staffelung, an der Nähe des Zeitpunkts des Rücktritts zum vertraglich vereinbarten Reisebeginn, in einem prozentualen Verhältnis zum Reisepreis zu pauschalieren. Die Rücktrittspauschalen berücksichtigen jeweils pro Person anteilige Tour Planungsleistungen, die Unterbringung, Transferbuchungen sowie Mietfahrzeugkosten. 
    Der Entschädigungsanspruch staffelt sich zeitlich wie folgt:
4.2.1    bis zum 42. Tag vor Reisebeginn betragen die Stornokosten 10% des Reisepreises;
4.2.2    vom 41. bis 28. Tag vor Reisebeginn betragen sie 40% des Reisepreises;
4.2.3    vom 27. bis 14. Tag vor Reisebeginn betragen sie 60% des Reisepreises;
4.2.4    vom 13. bis 3. Tag vor Reisebeginn betragen sie 80% des Reisepreises;
4.2.5    ab dem 2. Tag bis zum Tag des Reisebeginns oder bei Nichtantritt der Reise (no show) betragen sie 90% des Reisepreises.
    Bei der Berechnung der Entschädigung werden durch den Reiseveranstalter ersparte Aufwendungen und eventuelle anderweitige Verwendungen der Reiseleistungen berücksichtigt.
4.3     Der Reisende hat das Recht, dem Reiseveranstalter nachzuweisen, dass diesem überhaupt kein Schaden entstanden ist, oder weniger als die von ihm geforderte Pauschale. Der Reiseveranstalter ist auf Verlangen des Reisenden verpflichtet, die Höhe der Pauschale zu begründen.
4.4     Der Reiseveranstalter behält sich vor, anstelle der vorstehenden Pauschalen eine höhere, individuell berechnete Entschädigung zu fordern, soweit dem Reiseveranstalter wesentlich höhere Aufwendungen als die jeweils anwendbare Pauschale entstanden sind. In diesem Fall wird der Reiseveranstalter die geforderte Entschädigung unter Berücksichtigung der ersparten Aufwendungen und einer etwaigen anderweitigen Verwendung der Reiseleistungen konkret beziffern.
4.5     Ist der Reiseveranstalter infolge eines Rücktritts zur teilweisen oder vollständigen Rückerstattung des Reisepreises verpflichtet, hat er unverzüglich zu leisten, auf jeden Fall aber innerhalb von 14 Tagen nach dem Zugang der Rücktrittserklärung.
4.6     Das gesetzliche Recht des Reisenden, gemäß § 651e BGB innerhalb einer angemessenen Frist vor Reisebeginn durch Erklärung auf einem dauerhaften Datenträger einen Ersatzteilnehmer zu benennen und zu stellen (Ziffer 6.), bleibt durch die vorstehenden Bestimmungen unberührt, sofern dieser hinsichtlich seiner körperlichen und gesundheitlichen Konstitution den Anforderungen der Wander- oder Fotoreise in der jeweiligen Gruppe entspricht und den Reiseanforderungen genügt. 
4.7     Der Reiseveranstalter empfiehlt dringend den Abschluss einer Reiserücktrittsversicherung, welche mit der Reiseausschreibung zusammen angeboten wird, und ggf. den Abschluss einer Versicherung zur Deckung der Kosten einer Unterstützung einschließlich einer Rückbeförderung bei Unfall, Krankheit oder Tod. Dem Reisenden wird daneben empfohlen, den Status seiner persönlichen Reiseversicherungen (für Gepäck, Reiseabbruch und Unfall) und einer etwaigen Auslandskrankenversicherung sowie bei Fotoreisen einer Kameraversicherung zu prüfen und ggf. nachzubessern.

5.     Rücktritt und Kündigung durch den Reiseveranstalter
5.1     Der Reiseveranstalter kann bei Nichterreichen einer in der Reiseausschreibung, bzw. den vorvertraglichen Informationen und in der Bestätigung angegebenen Mindestteilnehmerzahl bis zum 15. Tag vor Reisebeginn vom Reisevertrag zurücktreten (Zugang beim Reisenden). Wird die Reise aus diesem Grund nicht durchgeführt, erhält der Reisende auf den Reisepreis geleistete Zahlungen unverzüglich, auf jeden Fall aber innerhalb von 14 Tagen nach dem Zugang der Rücktrittserklärung zurück. 
5.2     Der Reiseveranstalter kann vor Reisebeginn nach Maßgabe von § 651h Abs. 4 Nr. 2 BGB vom Vertrag zurücktreten, wenn er aufgrund unvermeidbarer, außergewöhnlicher Umstände an der Erfüllung des Vertrags gehindert ist. In diesem Fall hat der Reiseveranstalter den Rücktritt unverzüglich nach Kenntnis von dem Rücktrittsgrund zu erklären. Tritt der Reiseveranstalter vom Vertrag zurück, verliert er den Anspruch auf den vereinbarten Reisepreis.
5.3    Tritt der Reiseveranstalter wegen der COVID-19-Pandemie vom Vertrag zurück, kann er dem Reisenden statt einer Rückerstattung der auf den Reisepreis geleisteten Zahlungen einen Reisegutschein nach Maßgabe von Art. 240 § 6 EGBGB anbieten. Der Reisende hat die Wahl, ob er das Angebot des Reiseveranstalters annimmt oder sein Recht auf Rückerstattung des Reisepreises ausübt.
5.4     Der Reiseveranstalter kann den Reisevertrag ohne Einhaltung einer Frist kündigen,  wenn der Reisende trotz einer entsprechenden Abmahnung durch den Reiseveranstalter, bzw. einem von ihm beauftragten Tourguide, Anweisungen nicht befolgt oder die Durchführung der Reise nachhaltig stört, oder wenn der Reisende sich in solchem Maße vertrags- oder gesetzwidrig verhält, dass die sofortige Aufhebung des Vertrages gerechtfertigt ist. Dies gilt insbesondere, wenn dadurch die Sicherheit des Reisenden oder der Gruppe gefährdet wird. Der Reiseveranstalter weist ausdrücklich darauf hin, dass sich Wander- und Fotoreisen nicht für Personen mit eingeschränkter Mobilität eignen.
5.5     Im Falle der Kündigung nach Ziffer 5.4 behält der Reiseveranstalter den Anspruch auf den Reisepreis. Eventuelle Mehrkosten für die Rückreise trägt der Veranlasser selbst. Der Reiseveranstalter muss sich jedoch den Wert ersparter Aufwendungen sowie diejenigen Vorteile anrechnen lassen, die aus einer anderen Verwendung nicht in Anspruch genommener Leistungen erlangt werden, einschließlich evtl. Erstattungen durch Leistungsträger.
5.6     Bei einem Rücktritt oder einer Kündigung aus vorstehenden Gründen übernimmt der Reiseveranstalter keine Erstattungen für Fremdleistungen, die der Reisende außerhalb des Leistungsangebotes des Veranstalters erworben hat.

6.     Umbuchungen und Ersatzperson
6.1     Ein Anspruch des Reisenden nach Vertragsabschluss auf Änderungen hinsichtlich des Reisetermins, der Klassifizierung der Wandertour und der Unterbringung (Umbuchung) besteht nicht. Wird auf Wunsch des Reisenden bei gegebener Verfügbarkeit dennoch eine Umbuchung vorgenommen, kann der Reiseveranstalter bei Einhaltung der nachstehenden Frist ein Umbuchungsentgelt pro Reisenden erheben. Dieses setzt sich bis zum 14. Tag vor Reisebeginn aus den individuell zu beziffernden konkreten Kosten zuzüglich einer Servicepauschale von 25 Euro zusammen.
6.2     Umbuchungswünsche des Reisenden, welche ab dem 13. Tag vor dem Beginn der Wander- oder Fotoreise bekannt gegeben werden, können, sofern ihre Durchführung überhaupt noch möglich ist, nur durch Rücktritt vom Reisevertrag zu den Bedingungen gemäß Ziffer 4.2 bei gleichzeitiger Neuanmeldung erfolgen.
6.3     Innerhalb einer angemessenen Frist vor Reisebeginn kann der Reisende auf einem dauerhaften Datenträger erklären, dass ein Dritter (Ersatzperson) in seine Rechte und Pflichten aus dem Reisevertrag eintritt. Eine solche Erklärung ist in jedem Fall innerhalb angemessener Frist, wenn sie dem Reiseveranstalter nicht später als bis zum 14. Tag vor Reisebeginn zugeht.
6.4     Der Reiseveranstalter kann dem Eintritt des Dritten anstelle des Reisenden widersprechen, wenn der Dritte vertragliche Reiseerfordernisse nicht erfüllt oder den Anforderungen der Wander- oder Fotoreise nicht genügt. 
6.5     Tritt ein Dritter an die Stelle des angemeldeten Teilnehmers, ist der Reiseveranstalter berechtigt, für die ihm durch die Teilnahme der Ersatzperson entstehenden Bearbeitungskosten pauschal 25 EUR zu verlangen. Entstehen durch den Eintritt des Dritten darüber hinaus Mehrkosten, hat der Reiseveranstalter diese dem Reisenden der Höhe nach zu begründen. Dem Reisenden bleibt der Nachweis mit dem Eintritt des Dritten nicht entstandener oder wesentlich niedrigerer Kosten unbenommen. 
6.6     Für den Reisepreis und die durch den Eintritt der Ersatzperson entstehenden Kosten haften der Rei-sende, bzw. der angemeldete Tourenteilnehmer und die Ersatzperson als Gesamtschuldner.

7.     Beistand, Abhilfe, Mängelanzeige, Minderung, Kündigung, Schadensersatz
7.1     Der Reiseveranstalter ist nach § 651q BGB verpflichtet, dem Reisenden bei auftretenden Problemen und Schwierigkeiten unverzüglich in angemessener Weise durch Bereitstellung geeigneter Informationen Beistand zu gewähren und zu unterstützen. Dies erfolgt zumeist durch den Tourguide vor Ort. Im Übrigen kann sich der Reisende zur Einforderung von Beistandsleistungen auch direkt an den Reiseveranstalter unter den am Schluss dieser ARB genannten Kontaktdaten wenden.
7.2     Wird eine Reiseleistung nicht oder nicht frei von Mängeln erbracht, so kann der Reisende innerhalb angemessener Frist Abhilfe verlangen. Der Bestimmung einer Frist für die Abhilfe bedarf es nur dann nicht, wenn Abhilfe vom Reiseveranstalter verweigert wird oder wenn die sofortige Abhilfe notwendig ist. Der Reiseveranstalter kann die Abhilfe verweigern, wenn sie unmöglich ist oder mit unverhältnismäßig hohen Kosten verbunden ist. Der Reiseveranstalter kann auch in der Weise Abhilfe schaffen, dass eine angemessene Ersatzleistung angeboten wird. Hat die Ersatzleistung zur Folge, dass die Pauschalreise im Vergleich zur ursprünglich geschuldeten nicht von mindestens gleichwertiger Beschaffenheit ist, hat der Reiseveranstalter dem betroffenen Reisenden eine angemessene Herabsetzung des Reisepreises zu gewähren.
7.3     Der Reisende ist verpflichtet, dem Reiseveranstalter einen aufgetretenen Reisemangel unverzüglich anzuzeigen (Mängelanzeige). Eine mit der Reiseleitung beauftragte Person oder der Tourguide sind befugt, die Mängelanzeige zur Kenntnis zu nehmen; Sie sind jedoch nicht befugt, Ansprüche anzuerkennen. In aller Regel sind Mängelanzeigen an den Reiseveranstalter unter den am Schluss dieser ARB genannten Kontaktdaten zu richten.
7.4     Der Reisende kann eine Minderung des Reisepreises verlangen, falls Reiseleistungen nicht frei von Reisemängeln erbracht worden sind und er es nicht schuldhaft unterlassen hat, den Mangel unverzüglich (ohne schuldhaftes Zögern) anzuzeigen.
7.5     Soweit der Reiseveranstalter infolge einer schuldhaften Unterlassung der Mängelanzeige nicht Abhilfe schaffen kann, kann der Reisende weder Minderungsansprüche nach § 651m noch Schadensersatzansprüche nach § 651n geltend machen.
7.6     Ist eine Pauschalreise durch einen Reisemangel erheblich beeinträchtigt und leistet der Reiseveranstalter innerhalb einer angemessenen Frist keine Abhilfe, kann der Reisende den Reisevertrag kündigen. Im eigenen Interesse des Reisenden und aus Beweissicherungsgründen wird Textform empfohlen. 
7.7     Wird der Vertrag danach aufgehoben, schuldet der Reisende dem Reiseveranstalter nur den auf die in Anspruch genommenen bzw. zur Beendigung der Pauschalreise noch zu erbringenden Leistungen entfallenden Teil des Reisepreises.

8.     Obliegenheiten und Pflichten des Reisenden
8.1     Soweit nicht anders vertraglich vorgesehen, ist der Reisende für die nicht vom Pauschalangebot umfasste eigene Anreise zum Antritt der Wander- oder Fotoreisen selbst verantwortlich. Sollte der Reisende den Antrittsort nicht kennen oder dieser vom Reiseveranstalter nicht eindeutig beschrieben worden sein, hat sich der Reisende rechtzeitig mit dem Reiseveranstalter in Verbindung zu setzen und Klärung zu verlangen. 
8.2     Der Reisende hat den Reiseveranstalter zu informieren, wenn er die erforderlichen Reiseunterlagen nicht innerhalb der vom Reiseveranstalter mitgeteilten Frist erhält.
8.3     Der Reiseveranstalter informiert den Reisenden in der Leistungsbeschreibung der jeweiligen Tour, im Reisedossier oder den allgemeinen Hinweisen der Reiseausschreibung über den Schwierigkeitsgrad der zu begehenden Wanderstrecken. Der Reisende sollte über eine ausreichende körperliche Konstitution und Kondition sowie die vom Reiseveranstalter vorgegebene erforderliche Ausrüstung zur Bewältigung der Touren verfügen. Es liegt in der jeweiligen Verantwortung des Reisenden, selbst zu beurteilen, ob er diesen Anforderungen genügt. Stellt der Tourguide während der Reise fest, dass ein Reisender den Anforderungen nicht oder nicht mehr gewachsen ist, und deshalb die Durchführung bestimmter Wanderungen beeinträchtigt sein könnte, kann der Tourguide nach billigem Ermessen entscheiden, den betreffenden Reisenden auf diesen Wanderungen nicht mitzunehmen. In diesem Fall besteht kein An-spruch auf anteilige Erstattung des Reisepreises für Reiseleistungen, die deshalb nicht in Anspruch genommen werden konnten. 
 8.4     Sollte der Reisende vor der Reise unerwartet körperliche oder gesundheitliche Beschwerden aufweisen, die die Durchführung der Reise beeinträchtigen könnten, hat er spätestens bis zum Antritt der Reise den Reiseveranstalter davon in Kenntnis zu setzen. Sofern derartige Beschwerden während der Reise und vor einer anstehenden Wanderung auftreten, muss der Reisende den Tourguide hierüber vor Antritt der Wanderung informieren.

9.     Allgemeine Risiken bei Wander- und Fotoreisen sowie Bergbesteigungen und Haftung
9.1     Bei Wanderungen, insbesondere auf unbefestigtem Terrain, sowie bei Bergbesteigungen ist zu beachten, dass ein Unfall- und Verletzungsrisiko besteht, welches selbst bei umsichtiger Planung und Durch-führung nicht vollkommen ausgeschlossen werden kann. Auch ist zu beachten, dass in abgelegenen Regionen eingeschränkte Rettungs- und/oder medizinische Behandlungsmöglichkeiten gegeben sein können. Daher wird von jedem Teilnehmer ein erhebliches Maß an eigenverantwortlichem Verhalten vorausgesetzt, um eine Eigengefährdung oder eine Gefährdung von anderen Gruppenteilnehmern möglichst auszuschließen. Eine Beachtung der vom Tourguide vorgegebenen Weisungen und Regeln ist daher unumgänglich.    
9.2    Die vertragliche Haftung des Reiseveranstalters für Schäden, die nicht aus der Verletzung des Lebens, der Gesundheit oder des Körpers resultieren, ist auf den dreifachen Reisepreis beschränkt, soweit ein Schaden des Reisenden nicht schuldhaft herbeigeführt wird.
9.3     Die Haftung des Reiseveranstalters auf Schadensersatz aus unerlaubter Handlung für Schäden, welche nicht Körperschäden sind, sofern diese nicht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruhen, ist auf die Höhe des dreifachen Reisepreises pro Reisenden und Reise beschränkt.
9.4     Der Reiseveranstalter haftet nicht für Leistungsstörungen, Personen- und Sachschäden im Zusammenhang mit Leistungen, die als Fremdleistungen lediglich vermittelt werden (Ziffer 3.5), wenn diese Leistungen in der Reiseausschreibung ausdrücklich und unter Angabe des vermittelten Vertragspart-ners als Fremdleistungen gekennzeichnet wurden, dass sie für den Reisenden erkennbar nicht Bestandteil der Pauschalreise sind.
9.5     Ein Schadensersatzanspruch gegen den Reiseveranstalter ist insoweit beschränkt oder ausgeschlossen, als aufgrund internationaler Übereinkommen oder auf solchen beruhender gesetzlicher Vorschriften, die auf die von einem Leistungsträger zu erbringenden Leistungen anzuwenden sind, ein Anspruch auf Schadensersatz gegen den Leistungsträger nur unter bestimmten Voraussetzungen oder Beschränkungen geltend gemacht werden kann oder unter bestimmten Voraussetzungen ausgeschlossen ist.

10.     Pass-, Visa- und Gesundheitsbestimmungen
10.1    Der Reiseveranstalter wird den Reisenden über allgemeine Pass- und Visumserfordernisse sowie gesundheitspolizeiliche Formalitäten des Bestimmungslandes einschließlich der ungefähren Fristen zur Erlangung der Formalitäten vor Vertragsschluss sowie ggf. bis zum Reisebeginn über eventuelle Änderungen unterrichten.  
10.2    Der Reisende ist für die Einhaltung aller für die Durchführung der Reise wichtigen Vorschriften selbst verantwortlich. Alle Nachteile, insbesondere die Zahlung von Rücktrittsentschädigungen, die aus der Nichtbefolgung dieser Vorschriften erwachsen, gehen zu seinen Lasten, ausgenommen wenn sie durch eine schuldhafte Falsch- oder Nichtinformation des Reiseveranstalters bedingt sind.
10.3    Der Reisende kann den vorvertraglichen Informationen entnehmen, ob für seine Reise ein Reisepass erforderlich ist oder der Personalausweis genügt. Der Reisende hat darauf zu achten, dass sein Reise-pass oder sein Personalausweis für die Reise eine ausreichende Gültigkeitsdauer besitzt.

11.     Datenschutz und Bildrechte
11.1    Die personenbezogenen Daten, die der Reisende dem Reiseveranstalter zur Verfügung stellt, werden elektronisch verarbeitet und genutzt, soweit sie zur Vertragsdurchführung erforderlich sind. Alle personenbezogenen Daten der Reisenden werden nach deutschem und europäischem Datenschutzrecht bearbeitet. Weitere Informationen zum Umgang mit jenen Daten findet der Reisende in den im Internet unter https://www.wandern-schottland.de/datenschutzerklaerung veröffentlichten Hinweisen des Reiseveranstalters zum Datenschutz und zur Datenverarbeitung (Datenschutzerklärung).
11.2    Persönliche Daten der Teilnehmer einer Reise, insbesondere Namen oder Fotos, dürfen ohne deren ausdrückliche Einwilligung des Reisenden nicht veröffentlicht werden. Eine Einwilligungserklärung, insbesondere zur Veröffentlichung von Fotos, auf denen der Reisende erkennbar ist oder im Zusammenhang mit Fotos von der betreffenden Reisegruppe, ist freiwillig und jederzeit widerruflich. Bei einem Foto zusammen mit anderen Reiseteilnehmern kann der Reisende verlangen, durch Verpixelung unkenntlich gemacht zu werden. 

12.     Verbraucherstreitbeilegung und ODR-Plattform 
12.1    Der Reiseveranstalter unterwirft sich nicht einer alternativen Streitschlichtung nach Maßgabe des Verbraucherstreitschlichtungsgesetzes und ist hierzu auch gesetzlich nicht verpflichtet.
12.2    Die Europäische Kommission bietet eine Onlineplattform zur Streitbeilegung bei Online-Vertragsabschlüssen unter der URL https://www.ec.europa.eu/consumers/odr an. Die Kontaktdaten der offiziellen Streitbeilegungsstelle können vom Reisenden unter
    https://webgate.ec.europa.eu/odr/main/index.cfm?event=main.adr.show 
    abgerufen werden.

13.     Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen
     Sollte eine Bestimmung dieser Reisebedingungen unwirksam sein oder werden, so wird hiervon die Wirk-samkeit aller sonstigen Bestimmungen und des gesamten Reisevertrages nicht berührt.

Diese Allgemeinen Reisebedingungen gelten für den
Reiseveranstalter: Martin Forsyth – Wandern Schottland
Inhaber: Martin Forsyth, Haurihofweg 30, 79256 Buchenbach
Telefon: +49 7661 999 18
E-Mail: info@wandern-schottland.de
Internet: https://www.wandern-schottland.de

Stand: Oktober 2024